Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Für alle Dienstleistungen, Angebote und etwaige andere Leistungen aus den Geschäftsbereichen Entrümpelungen, Wohnungs- bzw. Haushaltsauflösungen, Betriebs- bzw. Gewerbeauflösungen, Tatortreinigungen, Verwertungen sowie Nachlassankäufe gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen der Firma
FAIRwerter 24 GmbH, Ruhlebener Str. 2, 13597 Berlin,
im Folgenden „FAIRwerter“ genannt.
Mit einer Beauftragung akzeptiert der Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
Unser Impressum finden Sie hier.
Unsere Widerrufsbelehrung finden Sie Widerruf.
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Auftragnehmer hält sich, sofern im schriftlichen Angebot nicht anderes angegeben, 60 Tage ab Angebotsdatum an das Angebot gebunden. Der Dienstleistungsvertrag kommt mit gegenseitiger Willenserklärung des Auftraggebers und Auftragnehmers zustande. Bei Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen, Geschäftsauflösungen sowie allen anderen von uns angebotenen Dienstleistungen sind in den Räumlichkeiten befindliche Werte und Wertgegenstände vom Auftraggeber vor Beginn unserer Tätigkeit sicherzustellen.
Mit Beginn unserer Tätigkeit gehen alle in dem Auftragsobjekt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die weitere Verwertung obliegt dem Auftragnehmer. Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass vom Auftraggeber Änderungen am Vertragsgegenstand vorgenommen wurden, so berechtigt dies die FAIRwerter zur Preiskorrektur, insbesondere dann, wenn Wertgegenstände entgegen dem Vertrag nachträglich aus dem Objekt entfernt, verändert, ausgetauscht oder zerstört wurden. Sollen Gegenstände jeglicher Art im Objekt verbleiben und nicht entsorgt werden, sind diese einzeln schriftlich in der Auftragsbestätigung aufzuführen, andernfalls trifft uns kein Verschulden und es kann keine Haftung übernommen werden, wenn diese Gegenstände entsorgt wurden.
3. Auskunftspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber erklärt eidesstattlich bei Auftragserteilung, dass er Eigentümer der Gegenstände ist, oder vollumfängliche Befugnis zur Veräußerung bzw. Entsorgung der Gegenstände hat.
Der Auftragnehmer handelt hierbei im Namen des Auftraggebers und ist von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter, bei unwahrheitsgemäßer oder fehlerhafter Auskunft über die Eigentumsverhältnisse ausgenommen.
Bei Eigentumsstreitigkeiten über diese Gegenstände mit Dritten haftet ausschließlich der Auftraggeber. Der Aufraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer uneingeschränkt über gefährliche Stoffe, Abfälle, Flüssigkeiten und andere Materialien, die nicht ins Grundwasser gelangen dürfen, sowie weitere gesundheitsgefährdende Materialien, die sich im Auftragsobjekt befinden, vor Auftragserteilung zu unterrichten. Sollte sich im Laufe der Räumung herausstellen, dass sich gefährliche Abfälle, Stoffe, Materialien (Batterien, Asbest, Farben, Lösungsmittel, Reifen, Benzin, Diesel, Öle, Fette, etc.) und weitere grundwasserschädigende Stoffe im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz im Objekt befinden, so gehen diese Abfälle nicht in unser Eigentum über und der Auftraggeber hat sich selbst um eine umweltgerechte und gesetzeskonforme Entsorgung zu kümmern.
4. Leistungsumfang, Termin- und Leistungszeit, Haftungsausschluss
Die FAIRwerter garantieren bei allen beauftragten Leistungen eine sorgfältige und fachgerechte Durchführung der Arbeiten sowie ein besenreines Verlassen des Objektes.
Bei Bodenbelagsentfernung weisen wir darauf hin, dass sich stellenweise noch Klebereste auf dem Untergrund befinden können. Die Entfernung dieser Klebereste ist im Angebot nicht enthalten. Weist die Entrümpelung Mängel oder Beanstandungen auf, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer diese Mängel und Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen. Die FAIRwerter sind in diesem Fall verpflichtet, diese berechtigten Mängel zu beseitigen. Verstößt der Auftraggeber gegen die Anzeigepflicht, so sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Sofern den FAIRwertern die Beseitigung nicht gelingt, kann der Vertragspartner Herabsetzung der vereinbarten Vergütung verlangen.
Packt der Auftraggeber sein Umzugsgut selbst, so übernehmen die FAIRwerter keinerlei Haftung für Schäden an diesen Gegenständen.
Die Gewährleistungspflicht richtet sich nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die FAIRwerter als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Eine Haftung für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Eine Haftung für die in dem aufzulösenden Haushalt befindliche Wertgegenstände, wie Geld, Urkunden, Schmuck und ähnliches ist ausgeschlossen, da Wertgegenstände oft verdeckt verwahrt werden und auch für den Auftragnehmer nicht ersichtlich ist, wo diese verwahrt sind.
5. Schadenersatzansprüche
Die Leistungen gelten als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Beendigung der Dienstleistung eine begründete Mängelrüge erhebt.
Grundsätzlich ist nur das als Schadensersatz zu leisten, was tatsächlich und nachweislich als Schaden durch die FAIRwerter entstanden ist. Die reine Behauptung reicht nicht aus. Pauschalierte Schadensersatzansprüche sind unwirksam. Eventuelle Ansprüche/Schäden sind unmittelbar bei Abnahme festzustellen und schriftlich mitzuteilen. Eine spätere Reklamation ist nicht mehr möglich.
Nach Auftragserteilung können für Gegenstände, die zu entrümpeln, zu entsorgen oder zu verwerten sind, keine Schadensersatzansprüche gestellt werden.
6. Mehrarbeit
Bei Zusatzarbeiten wie z.B. Demontage von Holzverkleidungen etc. bedarf es der Auftragserweiterung des Auftraggebers. Zusatzarbeiten werden, wenn vorher nicht anders festgehalten, als Stundenlohnarbeiten abgerechnet. Es gelten die Stundenlöhne, die im Auftrag vereinbart wurden. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der Schriftform, auch bezüglich dieser Formvorschrift selbst.
7. Preise
Die Preise werden nach einer für Sie kostenlosen Besichtigung, kostenlosem Angebot oder Schätzung bemessen. Festpreise sowie Rabatte bedürfen der gesonderten vertraglichen Fixierung. An diese vereinbarten Preise halten wir uns 60 Tage gebunden. Falls sich zwischen der Besichtigung und der Ausführung Dinge ändern wie z.B. besichtigte Dinge sind nicht mehr verfügbar, die Wetterlage hat sich verändert, Entsorgungspreise wurden durch unsere Entsorgungspartner erhöht, sind wir berechtigt, den vereinbarten Festpreis entsprechend anzupassen. Alle Angebotspreise gelten zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
8. Rücktritt vom Vertrag / Terminverschiebung, Zahlungsbedingungen, Aufbewahrungsfristen
Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber nach erfolgter Auftragserteilung (sowohl mündlich als auch schriftlich) ist nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf der schriftlichen Zustimmung der FAIRwerter. Dies betrifft auch die Verschiebung des festgelegten Ausführungstermins.
Die Stornokosten eines Auftrages oder die kurzfristige Terminverschiebung werden in Rechnung gestellt und betragen
- bis 7 Tage vor dem Ausführungstermin 35%,
- bei einem späteren Rücktritt 75% der vereinbarten Vergütung.
Alle Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Tage nach Rechnungszustellung fällig.
Der Auftragnehmer behält sich vor, bei umfangreicheren Arbeiten auch eine Abschlagszahlung nach „Stand der geleisteten Arbeiten“ abzurechnen.
Bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels kommt der Auftraggeber automatisch ohne weitere Mahnung in Verzug.
Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, bei Zahlungsverzug alle für den Auftraggeber noch auszustehenden Arbeiten an diesem sowie bei allen anderen Auftragsobjekten des Auftraggebers einzustellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt (außer bei unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Gegenansprüchen) Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
Als Privatperson sind Sie gemäß § 14b Abs. 1 UStG verpflichtet, unsere Rechnung mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
Als Unternehmer sind Sie gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 1 UstG verpflichtet, unsere Rechnung mindestens zehn Jahre lang aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
9. Entsorgung
Wir arbeiten ausschließlich mit zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zusammen, um eine gesetzeskonforme Entsorgung und Mülltrennung sicherzustellen.
10. Vermittlung Ihrer Kundenwaren an durch uns vermittelte Kaufinteressenten
Bieten wir Ihre Kundenwaren in Ihrem Auftrag zum Verkauf an, berechnen wir Ihnen nur im Erfolgsfall eine Vermittlungsprovision. Kommt ein Kauf mit einem durch uns vermittelten Interessenten zustande berechnen wir Ihnen die vorher vereinbarte Vermittlungsprovision.
11. Foto- und Videoaufnahmen
Bei einer Besichtigung werden in Anwesenheit des Auftraggebers oder einer durch den AG beauftragten anwesenden Person durch uns Fotos und Videos der Räumlichkeiten für die Angebotserstellung aufgenommen. Diese Aufnahmen gelangen niemals in die Hände Dritter. Durch die Angebotsabfrage verzichten Sie daher auf Ihr sogenanntes Hausrecht. Sollten Sie keine Aufnahmen wünschen, müssen Sie uns das vor Beginn der Besichtigung mitteilen. Unterlassungsansprüche sind ansonsten ab Beginn der Besichtigung ausgeschlossen.
Bei der Durchführung von Aufträgen werden durch uns ebenfalls Fotos und Videos der Räumlichkeiten aufgenommen. Da jedoch keine persönlichen Gegenstände erkennbar sind, wird Ihr Persönlichkeitsrecht nicht verletzt. Unterlassungsansprüche sind somit auch hier ausgeschlossen.
12. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, oder unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit dieser AGBs und der übrigen Bestimmungen zur Folge. Die unwirksame Bestimmung ist durch die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zu ersetzen.
Stand: 01.02.2024